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   OVG Niedersachsen, 19.07.2012 - 2 NB 102/12   

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OVG Niedersachsen, 19.07.2012 - 2 NB 102/12 (https://dejure.org/2012,18942)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.07.2012 - 2 NB 102/12 (https://dejure.org/2012,18942)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - 2 NB 102/12 (https://dejure.org/2012,18942)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 17 Abs. 2 KapVO; § 1 Abs. 3 NHG
    Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine Zulassungszahl festgesetzten Ausbildungskapazität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO § 17 Abs. 2; NHG § 1 Abs. 3
    Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine Zulassungszahl festgesetzten Ausbildungskapazität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine Zulassungszahl festgesetzten Ausbildungskapazität

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2006 - 2 NB 347/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der durch eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.07.2012 - 2 NB 102/12
    Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, formelle oder materielle Bedenken gegen die Errichtung des Modellstudienganges bestünden nicht (Beschl. v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 u.a. -, WS 2005/2006, OVGE 50, 402, juris; v. 24.1.2008 - 2 NB 25/08 u.a. -, WS 2006/2007).

    b) Soweit einige Antragsteller wegen der unterbliebenen Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern zur Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität einen Sicherheitszuschlag vornehmen wollen, hat der Senat bezogen noch auf die Parameter der KapVO 2003 u.a. in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2006 (- 2 NB 347/06 u.a. -, WS 2005/2006, OVGE 50, 402, juris) ausgeführt:.

    Entsprechend gibt es bei dem Modellstudiengang keine Unterscheidung mehr zwischen vorklinischem und klinischem Semester (vgl. hierzu bereits Beschl. d. Senats v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 u.a. -, OVGE 50, 402, juris, Wintersemester 2005/2006; v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -, Wintersemester 2008/2009).

  • BVerfG, 10.03.1999 - 1 BvL 27/97

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage gegen Abbau der Medizinstudienplätze an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.07.2012 - 2 NB 102/12
    Denn dieses fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vorhandene Kapazitäten auszuschöpfen, vermittelt aber keinen Anspruch auf Schaffung neuer Kapazitäten; nur bei einer evidenten Verletzung des Verfassungsauftrags zur Schaffung ausreichender Ausbildungskapazitäten könnte die Herleitung eines individuell einklagbaren Anspruchs auf Schaffung von Studienplätzen überhaupt in Betracht kommen (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1999, - 1 BvL 27/97 -, NVwZ-RR 1999, 481).
  • VGH Bayern, 14.10.2008 - 7 CE 08.10641

    Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (SS 2008); Einsatz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.07.2012 - 2 NB 102/12
    "Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass etwaige Abgänge höherer Semester unverzüglich wieder aufgefüllt worden seien... Der Senat ist der Ansicht, dass es - solange keine Anzeichen für eine Missbrauchsabsicht dargelegt sind oder bestehen - zulässig ist, zur möglichst vollständigen Auslastung der rechnerischen Gesamtkapazität eines Studiengangs in den höheren Fachsemestern bis zu den oder sogar über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus zusätzliche Studierende aufzunehmen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008, - 7 CE 08.10641 u.a. -, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2012 - 5 NC 286.11

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; SS 2010; Modellstudiengang;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.07.2012 - 2 NB 102/12
    d) Soweit verschiedene Antragsteller die Auffassung vertreten, bei Berechnung der Aufnahmekapazität habe eine Schwundquote und/oder ein antizipierter Schwundausgleich (vgl hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2012 - 5 NC 286/11 -, juris) berücksichtigt werden müssen, steht dem die Besonderheit des Modellstudienganges entgegen.
  • OVG Niedersachsen, 26.11.2008 - 2 NB 34/08

    Erhöhung der festzusetzenden Zulassungszahl eines universitären Studiengangs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.07.2012 - 2 NB 102/12
    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. November 2008 (- 2 NB 34/08 u.a. -, Wintersemester 2007/2008, bestätigt durch Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -, Wintersemester 2008/2009, u.v. 12.7.2011 - 2 NB 512/10 Wintersemester 2010/2011) ausgeführt:.
  • OVG Niedersachsen, 10.05.2004 - 2 NB 856/04

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin - patientenbezogene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.07.2012 - 2 NB 102/12
    "Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 10. Mai 2004 (- 2 NB 856/04 -, NdsRPfl. 2004, 195) für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - angesichts der Nichterfüllung des Darlegungsgebotes in jenem Verfahren - offen gelassen hat, ob es kapazitätserhöhend berücksichtigt werden muss, wenn durch zusätzliche Vereinbarungen mit Krankenhäusern weitere Ausbildungsmöglichkeiten geschaffen werden könnten, verneint er diese, sich für die zu treffende Interessenabwägung (s.o.) stellende Vorfrage.
  • VGH Bayern, 07.10.2008 - 7 CE 08.10612

    Studium der Zahnmedizin an der Universität Würzburg (SS 2008); Schwundberechnung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.07.2012 - 2 NB 102/12
    Denn wenn die Hochschule statt einer Auffüllung in höheren Fachsemestern bis zu der festgesetzten Gesamtkapazität und/oder darüber hinaus die frei werdenden Plätze unbesetzt gelassen und eine Schwundberechnung angestellt hätte, so hätte dies in den betreffenden Semestern zu geringeren Gesamtbestandszahlen geführt, die auch durch die immer erst später wirksam werdende Erhöhung des Schwundfaktors nicht ausgeglichen worden wären (Bayerischer VGH, Beschluss vom 07. Oktober 2008, - 7 CE 08.10612, 7 CE 08.10613 -, Juris).".
  • VG Hannover, 06.01.2009 - 8 C 3704/08

    Aufnahmekapazität: Humanmedizin; Haushaltsgesetz, Zulassungszahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.07.2012 - 2 NB 102/12
    Die Firma ist Anfang 2009, nach Erlass des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover zum Studienjahr 2008/2009 (v. 6.1.2009 - 8 C 3704/08 u.a. ) von der Antragsgegnerin mit der Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung der Patientenkapazität beauftragt worden.
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 1/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Auch die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Hochschulzulassungsstaatsvertrag (StV) i. V. m. § 20 KapVO eröffnete Befugnis zu einer von den Vorgaben der KapVO abweichenden Festsetzung von Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge macht eine eigenständige normative Berechnungsvorgabe für den Modellstudiengang nicht entbehrlich, denn diese Vorschriften ermöglichen aufgrund des Zeitablaufes seit der Einführung des Modellstudienganges HannibaL im Jahr 2005 keinen Verzicht auf eine konkrete Normierung der Kapazitätsberechnung mehr (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 -, juris Rn. 21 ff., v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 -, juris Rn. 12 ff. und v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 -, juris Rn. 26; zum Modellstudiengang an der RWTH Aachen vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 -, juris Rn. 5 ff.).

    In Bezug auf die teilstationären Fälle, die in den Tageskliniken der Antragsgegnerin behandelt werden, hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass diese bei der Ermittlung der stationären Patientenkapazität nicht berücksichtigen werden müssen, weil sie sich oftmals nur kurz im Krankenhaus aufhalten, akut behandelt werden und im Anschluss in der Regel ruhen müssen und insofern eher mit ambulanten Patienten zu vergleichen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 -, juris Rn. 42 ff.; Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 26 f.).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2019 - 2 NB 552/19

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Auch die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Hochschulzulassungsstaatsvertrag (StV) i. V. m. § 20 KapVO eröffnete Befugnis zu einer von den Vorgaben der KapVO abweichenden Festsetzung von Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge macht eine eigenständige normative Berechnungsvorgabe für den Modellstudiengang nicht entbehrlich, denn diese Vorschriften ermöglichen aufgrund des Zeitablaufes seit der Einführung des Modellstudienganges HannibaL im Jahr 2005 keinen Verzicht auf eine konkrete Normierung der Kapazitätsberechnung mehr (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 -, juris Rn. 21 ff., v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 -, juris Rn. 12 ff. und v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 -, juris Rn. 26; zum Modellstudiengang an der RWTH Aachen vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 -, juris Rn. 5 ff.).

    In Bezug auf die teilstationären Fälle, die in den Tageskliniken der Antragsgegnerin behandelt werden, hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass diese bei der Ermittlung der stationären Patientenkapazität nicht berücksichtigen werden müssen, weil sie sich oftmals nur kurz im Krankenhaus aufhalten, akut behandelt werden und im Anschluss in der Regel ruhen müssen und insofern eher mit ambulanten Patienten zu vergleichen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 -, juris Rn. 42 ff.; Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 26 f.).

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14

    HannibaL; Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazität; patientenbezogene

    Diese Übergangszeit könne frühestens nach einem vollständigen Durchlauf der ersten zum Studienjahr 2005/2006 für den Modellstudiengang zugelassenen Kohorte einschließlich der abzulegenden ärztlichen Prüfung, mithin also frühestens Ende 2011 (fünf Studienjahre, ein praktisches Jahr zuzüglich Zeit für die Prüfung; Sen., Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -, WS 2008/2009) und damit faktisch erst Ende des Sommersemesters 2012 (Beschl. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -, WS 2011/2012) als beendet angesehen werden.

    Patienten, die weniger als einen Tag bei der Antragsgegnerin verweilen, sind zumindest nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht als stationäre Patienten zu erfassen, sondern unterfallen dem Grunde nach dem ambulanten Bereich, der in der Regel durch den sog. 50%-Zuschlag erfasst wird (vgl. Sen. Beschl. v. 22.8.2013 - 2 NB 394/12 -, juris, Humanmedizin Uni Göttingen Wintersemester 201272013 u. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -, Humanmedizin, Wintersemester 2011/2012; aA. OVG HH, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2013 - 2 NB 47/13

    Verstärkte Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern als unmittelbar gebotener Beitrag

    Diese Übergangszeit könne frühestens nach einem vollständigen Durchlauf der ersten zum Studienjahr 2005/2006 für den Modellstudiengang zugelassenen Kohorte einschließlich der abzulegenden ärztlichen Prüfung, mithin also frühestens Ende 2011 (fünf Studienjahre, ein praktisches Jahr zuzüglich Zeit für die Prüfung; Sen., Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -, WS 2008/2009) und damit faktisch erst Ende des Sommersemesters 2012 (Beschl. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -, WS 2011/2012) als beendet angesehen werden.

    Ab Wintersemester 2009/2010 hat der Senat die Auffassung vertreten, der in § 17 Abs. 2 KapVO 2009 enthaltene Parameter stelle zumindest für die Übergangszeit eine zureichende normative Regelung für die Berechnung der zur Verfügung stehenden patientenbezogenen Aufnahmekapazität dar (Beschl. v. 15.9.2010 - 2 NB 22/10 u.a. -, WS 2009/2010; v. 10.8.2011 - 2 NB 484/10 u.a. -, WS 2010/2011, v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 u. a. -, WS 2011/2012).

  • VG Hannover, 10.12.2012 - 8 C 4615/12

    Ausbildungskapazität; Modellstudiengang; Humanmedizin; HannibaL; Medizin;

    Danach verstößt es gerade nicht gegen das Gebot einheitlicher Grundsätze für die Kapazitätsermittlung, dass der Niedersächsische Verordnungsgeber mit der Änderungsverordnung vom 4. Juli 2012 (a.a.O.) den Dritten Abschnitt der KapVO um die von der Rechtsprechung (vgl. zuletzt: Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. vom 19.07.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -, JURIS Langtext) geforderten normativen Vorgaben für eine an der besonderen Studienordnung (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 ÄAppO) und dem Curriculum des Modellstudiengangs ausgerichtete Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ergänzt hat.

    Die Kammer weist abschließend im Einklang mit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt: Beschl. 19.07.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -) erneut darauf hin, dass ein Schwundausgleich im Modellstudiengang gemäß § 20 KapVO bislang kapazitätsrechtlich nicht vorgesehen ist und dass die Antragsgegnerin zum Zweck der Evaluation des Modellstudiengangs durch entsprechendes innerkapazitäres Auffüllung der Kapazität in höheren Semestern einen Schwund nicht eintreten lässt.

  • OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12

    Nutzung der Ausbildungskapazität beim integrierten Modellstudiengang Medizin

    Ob § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO formell und materiell verfassungsgemäß ist und gegebenenfalls wie die Erprobungsklausel verfassungskonform auszulegen ist (überwiegend wird in der Rechtsprechung von der Verfassungsgemäßheit der Erprobungsklausel der Kapazitätsverordnung und des Staatsvertrags ausgegangen: vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2001, NVwZ-RR 2002, 747; VGH München, Beschl. v. 22.5.1985, KMK-HSchR 1986, 195; OVG Weimar, Beschl. v. 17.6.1998, DÖV 1998, 934; OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2004 und 28.5.2004, 13 C 20/04, juris; Beschl. v. 2.6.2010, 13 C 239/10, juris; Beschl. v. 12.6.2012, 13 B 376/12, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2006, OVGE MüLü 50, 402; Beschl. v. 19.7.2012, 2 NB 102/12, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2011, OVG 5 NC 60.11, juris; Beschl. v. 21.2.2012, OVG 5 NC 286.11, juris / ablehnend insbesondere: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl., 2003, S. 99 Rn. 28, wonach für Neuerungen im Rahmen des CNW hinreichende Spielräume beständen), kann deshalb dahin gestellt bleiben.
  • VG Regensburg, 07.11.2017 - RO 1 E HK 17.10058

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Klinik) an einer

    Die statistische Messgröße des "tagesbelegten Betts" wird durch ambulante und teilstationäre Zu- oder Abgänge nicht beeinflusst (OVG Lüneburg, B.v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010 - 2 NB 394/09 - juris; VG Freiburg, U.v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 - juris).
  • VG Regensburg, 06.11.2017 - RO 1 E HK 17.10046

    (Vorläufige) Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Erschöpfung der

    Die statistische Messgröße des "tagesbelegten Betts" wird durch ambulante und teilstationäre Zu- oder Abgänge nicht beeinflusst (OVG Lüneburg, B.v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010 - 2 NB 394/09 - juris; VG Freiburg, U.v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 16.09.2015 - 2 NB 15/15

    Außeruniversitäres Lehrkrankenhaus; HannibaL; Humanmedizin; Kapazität;

    Diese Übergangszeit könne frühestens nach einem vollständigen Durchlauf der ersten zum Studienjahr 2005/2006 für den Modellstudiengang zugelassenen Kohorte einschließlich der abzulegenden ärztlichen Prüfung, mithin also frühestens Ende 2011 (fünf Studienjahre, ein praktisches Jahr zuzüglich Zeit für die Prüfung; Sen., Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -, WS 2008/2009) und damit faktisch erst Ende des Sommersemesters 2012 (Beschl. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -, WS 2011/2012) als beendet angesehen werden.
  • VG Leipzig, 12.12.2012 - NC 2 L 303/12

    Hinreichende Einbeziehung von Patienten in Tageskliniken in die Berechnung des

    Vielmehr ist er mit Blick auf seien Verfügbarkeit für Ausbildungszwecke wie ein poliklinischer Fall zu behandeln (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 - [...] Rn. 43 m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 - [...]).
  • VG Regensburg, 14.06.2016 - RO 1 E HK 16.10015

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • VG Regensburg, 07.12.2016 - HK 16.10114

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

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